Satzung

§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Turnverein Uckerath e.V. 1966“. Dieser hat seinen Sitz in Uckerath und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

§ 2 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beitritt zum Verein, Der Beitritt zum Verein ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt. dem Ausschluss durch den Vorstand oder dem Tod.

Der freiwillige Austritt ist schriftlich zu erklären und beim Vorstand einzureichen. Der Austritt ist nur zum 30. Juni oder zum 31. Dezember, unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist, möglich.

Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes kann der Vorstand den Ausschluss beschließen. Als schwerwiegende Gründe sind anzusehen:

  • eine schwere Schädigung der Belange oder des Ansehens des Vereins
  • wenn das Mitglied trotz mehrmaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist
  • ein grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins oder gegen die Vereinskameradschaft

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist eine Berufung an den Schlichtungsausschuss möglich. Dieser entscheidet endgültig. Bis zu dessen Entscheidung bleibt es bei dem Beschluss des Vorstandes.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Vereinsmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der durch eine Hauptversammlung festgesetzt wird.

§ 6 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein oder die Turn- und Sportbewegung in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

  • die Hauptversammlung
  • der Vorstand
  • der Schlichtungsausschuss

§ 8 Die Hauptversammlung

Einmal im Jahr, möglichst im 1. Vierteljahr, findet die Hauptversammlung statt. Die Einladungen hierzu haben zwei Wochen vorher durch Presse und durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder zu erfolgen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zugeben. Besprechungspunkte der Tagesordnung sind z.B. Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Genehmigung des Haushaltsvoranschlages. Alle zwei Jahre ist außerdem Besprechungspunkt der Tagesordnung: Neuwahl des Vorstandes, zweier Kassenprüfer und der Mitglieder des Schlichtungsausschusses.

Der Vereinsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Versammlung. über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Zur Beschlussunfähig ist die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, es sei denn, dass diese Versammlung etwas anderes bestimmt.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die 16 Lebensjahre alt sind und ein gesetzlicher Vertreter für die Minderjährigen ab dem 7. Lebensjahr.

In besonderen Fällen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kann durch den Vereinsvorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von einem Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder hat der Vorstand eine solche Versammlung einberufenen. Die Mitglieder sind hierzu spätestens eine Woche vorher schriftlich bei Angabe der Tagesordnung einzuladen. Im übrigen gilt das zu § 8 Gesagte hier entsprechend.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  • der 1 Vorsitzende
  • der 2. Vorsitzende
  • der Oberturnwart
  • der Geschäftsführer
  • der Kassenwart
  • der Pressewart

Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Bestellung eines Vertreters durch den Vorstand.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vereinsvorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Deren Wahl hat solange Gültigkeit, bis die Vorgenannten freiwillig zurücktreten oder eine Hauptversammlung eine Neuwahl vornimmt.

Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden.

§ 11 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand wahrt die fachlichen Belange des Vereins. Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  • der geschäftsführende Vorstand
  • die Warte für:
    • Frauen
    • Kinder
    • Jugendliche
    • Geräte
    • Judo
    • Volleyball
    • Wanderer
    • Warte für weitere Sportzweige und Sondergebiete, soweit dies der Vorstand beschließt.

§ 12 Schlichtungsausschuss

Der Schlichtungsausschuss setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen. die von der Hauptversammlung zu wählen sind.

Der Schlichtungsausschuss wählt seinen Vorsitzenden aus seinen eigenen Reihen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zu den Aufgaben des Schlichtungsausschusses gehören:

  • Schlichtung von Streitigkeiten
  • Durchführung von Ehrenverfahren

§ 13 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Eine Satzungsänderung sowie eine Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist. dass drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.